Keine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der Lagerung von Trödel
Keine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen der Lagerung von Trödel Die Lagerung von Müll und Gerümpel rechtfertigt nach Auffassung des Amtsgericht Gießen (AG) erst dann eine fristlose Kündigung, wenn entweder Mitmieter durch Gerüche belästigt werden oder die Bausubstanz konkret gefährdet ist. Dieser Entscheidung des AG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Vermieter kündigte seinem Mieter fristlos. [...] weiterlesen