Gebot der Rücksichtnahme bei Abführung von Niederschlagswasser
Gebot der Rücksichtnahme bei Abführung von Niederschlagswasser Aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme folgt grundsätzlich keine Verpflichtung gegenüber den Nachbarn, auch für extrem seltene Starkregenereignisse (hier: Ereignisse mit einer geringeren Eintrittswahrscheinlichkeit als ein 10-jähriges Regenereignis) Vorsorge zu treffen, damit kein Oberflächenwasser auf die Nachbargrundstücke abläuft. Das Fehlen einer weitergehenden Vorsorge könnte sich allenfalls dann [...] weiterlesen