Terrassenüberdachung nicht automatisch „grundlegende“ Umgestaltung
Terrassenüberdachung nicht automatisch „grundlegende“ Umgestaltung In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall wurde in einer Teilungserklärung festgelegt, dass bestimmte Gartenflächen ausschließlich als Ziergärten genutzt werden dürfen und bauliche Veränderungen jeglicher Art ausgeschlossen sind. Diese Festlegung repräsentiert den „Versteinerungswillen“ – die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers oder der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Festlegung. [...] weiterlesen