Haftung des Mieters bei Wohnungsumbauten
Haftung des Mieters bei Wohnungsumbauten Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren innerhalb von sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Diese Regelung geht der allgemeinen Regelung zur 30-jährigen Verjährungsfrist vor, sodass eine Anspruchsverjährung vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten [...] weiterlesen