Vorkaufsrecht des Mieters – Mitteilungspflicht schließt Vorvertrag ein

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Grundsätzlich haben Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn die Wohnung nach der Überlassung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde oder werden soll und vom Vermieter an einen Dritten verkauft wird. Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

Das Vorkaufsrecht soll dafür sorgen, dass der Mieter die Wohnung zu einem Kaufpreis erwerben kann, den auch ein Dritter für die Wohnung zu zahlen bereit ist. Werden im Vorfeld zwischen Verkäufer und Käufer nicht nur bloße Reservierungsvereinbarungen getroffen, sondern handelt es sich dabei um einen verbindlichen Vorvertrag, der mit dem späteren notariellen Kaufvertrag nach deutschem Recht eine Art zusammengesetztes Rechtsgeschäft bildet, umfasst die o. g. Mitteilungspflicht an den Mieter auch diesen Vorvertrag.

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