Energieversorgungsverträge bei Zimmervermietung

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Vermieter haftet für Strom und Gas

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. April 2025, Az. VIII ZR 155/23) hat entschieden, dass bei der Vermietung einzelner Zimmer innerhalb einer Wohnung der Vermieter Vertragspartner des Energieversorgers bleibt – auch ohne ausdrücklich abgeschlossenen Versorgungsvertrag.

Hintergrund:

In dem Fall hatte ein Energieversorger Entgelt für Strom und Gas vom Vermieter einer Wohnung gefordert, die in einzelne Zimmer unterteilt war. Die Räume wurden jeweils separat vermietet, Gemeinschaftsflächen wie Küche und Bad standen allen Mietern zur Verfügung. Die Energieversorgung erfolgte jedoch zentral über einen einzigen Zähler für die gesamte Wohnung – einen gesonderten Anschluss für die einzelnen Zimmer gab es nicht.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass sich das Angebot des Energieversorgers auf die Versorgung der gesamten Wohnung bezieht und somit an den Vermieter als Eigentümer gerichtet ist. Ein konkludenter Energieversorgungsvertrag kommt in solchen Fällen mit dem Vermieter zustande – nicht mit den einzelnen Mietern, selbst wenn diese die Räume individuell angemietet haben.

Fazit für Vermieter:

Wer eine Wohnung in einzelne Zimmer vermietet, bleibt gegenüber dem Energieversorger grundsätzlich der Vertragspartner – auch wenn jeder Mieter einen eigenen Mietvertrag besitzt. Entscheidend ist, ob die Energieversorgung über einen gemeinsamen Zähler erfolgt. In diesem Fall haftet der Vermieter für die Strom- und Gaslieferung im Rahmen der Grundversorgung.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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