Bestandsschutz: Was ist erlaubt – und was nicht?
Der sogenannte Bestandsschutz gewährt das Recht, eine bauliche Anlage, die rechtmäßig errichtet wurde, weiterhin in ihrem bestehenden Zustand zu nutzen und zu erhalten. Zulässig sind dabei grundsätzlich nur Erhaltungsmaßnahmen, die den Charakter und die Struktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert lassen.
Auch Maßnahmen zur zeitgemäßen Nutzung, etwa Modernisierungen, sind unter bestimmten Voraussetzungen vom Bestandsschutz umfasst – vorausgesetzt, sie verändern die bauliche Substanz nicht erheblich.
Nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sind hingegen bauliche Veränderungen, die einer Neuerrichtung gleichkommen. Dazu zählen zum Beispiel:
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erhebliche Eingriffe in die tragende Struktur,
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eine erforderliche statische Neuberechnung,
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Maßnahmen, deren Umfang und Aufwand einem Neubau entsprechen oder diesen übersteigen,
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wesentliche Erweiterungen oder ein nahezu vollständiger Wiederaufbau.
In solchen Fällen handelt es sich nicht mehr um eine bloße Instandsetzung – der Bestandsschutz entfällt. Maßgeblich ist stets, dass das ursprüngliche Gebäude als Hauptbestandteil weiterhin erkennbar bleibt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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