Die Reform der Grundsteuer

Grundsteuer zahlt jeder: Hauseigentümer überweisen sie direkt an die Kommune, Mieter zahlen sie als Teil der Nebenkosten. Die Bundesregierung hat sich schon 2018 auf ein Grundsteuer-Reformgesetz geeinigt, das über 36 Millionen Grundstücke betrifft. Am 1. Januar 2025 tritt die “neue Grundsteuer” in Kraft – Welche Auswirkungen hat die Reform und was müssen Immobilieneigentümer schon bald unternehmen? 

Die Grundsteuer ist nach Einkommen- und Gewerbesteuer die drittwichtigste Einnahmequelle von Städten und Gemeinden. Sie wird von den Eigentümern von bebauten und unbebauten Grundstücken entrichtet, unabhängig von der Nutzung bzw. ob diese sich im Privat- oder Betriebsvermögen befinden. Die Grundsteuererklärung ist Sache des Grundstückseigentümers. Von der Grundsteuer sind aber auch Mieter betroffen, da die Grundsteuer als Betriebskosten auf sie umgelegt werden darf, sodass diese letztlich die Grundsteuer zahlen. Deshalb sollten auch Mieter wissen, was es bei der Grundsteuer zu beachten gibt.

Reform Grundsteuer Jorewitz Immobilien Bielefeld

Im Herbst 2019 ist die Grundsteuerreform beschlossen worden. Sie sieht vor, dass die alten Einheitswerte auf den 1.1.1935 bzw. 1.1.1964 am 31.12.2024 ihre Gültigkeit verlieren. An ihre Stelle treten die neuen sog. Grundsteuerwerte, die nach Maßgabe der Wertverhältnisse zum 1.1.2022 zu ermitteln sind. Da die Behörden aber Zeit brauchen, um die neuen Grundsteuerbescheide zu erlassen, treten die neuen Regelungen zum 1.1.2025 in Kraft. Bis dahin ist die Grundsteuer nach der bisherigen Rechtslage zu zahlen.

Feststellung des Grundsteuerwertes

Zur Feststellung des Grundsteuerwertes müssen alle Eigentümer von Grundvermögen eine Erklärung (Feststellungserklärung) zum Stichtag 1.1.2022 abgeben. Bei Grundbesitz im Eigentum von Kapital- oder Personengesellschaften ist die Feststellungserklärung von der Gesellschaft abzugeben. Die Feststellungserklärung soll in der Zeit vom 1.7.2022 bis 31.01.2023 elektronisch über die Steuer-Onlineplattform ELSTER beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die folgenden Angaben sind für die Erklärung erforderlich:

  • Lage des Grundstücks (Gemarkung und Flurstück)
  • Eigentumsverhältnisse
  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart (bebaut, unbebaut, baureif)
  • Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes

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