Anspruch auf Eigentümerversammlung auch in der Corona-Pandemie

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Grundsätzlich haben Eigentümer das Recht, trotz der Corona-Pandemie persönlich an Eigentümerversammlungen teilzunehmen. Eine Eigentümerversammlung so einzuschränken, dass nur die Teilnahme einzelner Personen zulässt, befanden die Richter des Landgerichts Frankfurt a. M. für unzulässig.

Der Verwalter kann sich jedoch bei der Größe des Versammlungsortes an der Zahl der zu erwartenden Teilnehmer orientieren. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Eigentümer in der Einladung – vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – darauf hingewiesen werden, dass sie sich vertreten lassen können.

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