Telekommunikationsgesetz: Ab 1.7.2024 gelten neue Regelungen zur Umlagefähigkeit der Kosten für das Kabelfernsehen

Kabelfernsehen Umlage Neuerung Mieter Vermieter Kosten Immobilien Haus Wohnung

Noch bis zum 30. Juni 2024 ist es Vermietern gestattet, die Kosten für Kabelfernsehen als Betriebskosten auf ihre Mieter umzulegen, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Vermieter sind somit gefordert, rechtzeitig zu handeln, um nicht nach Ablauf dieser Frist mit den Kosten für das TV-Signal alleine dazustehen.

Die jüngsten Änderungen in der Rechtslage erfordern von Vermietern eine sorgfältige Überprüfung ihrer Verträge sowohl mit den Mietern als auch mit ihrem Kabelnetzanbieter. Nähere Informationen dazu finden sich im Infoblatt 59, das bei den Haus & Grund-Vereinen erhältlich ist.

Frage 1:
Mein bisheriger Kabelnetzbetreiber hat meine Mieter darüber informiert, dass die bisherige TV-Signalversorgung ab Juli 2024 eingestellt wird. Wer weiterhin TV-Signale empfangen möchte, muss einen neuen Vertrag mit ihm abschließen. Nun bietet der Anbieter auch mir einen kostenlosen Versorgungsvertrag an. Ist das erforderlich?

Oftmals bieten Kabelnetzbetreiber Eigentümern kostenlose Versorgungsverträge an, insbesondere wenn sie das Nutzungsrecht an der Infrastruktur innehaben. In diesen Verträgen verpflichten sich die Anbieter, das Kabelnetz und den Störungsdienst weiterhin bereitzustellen. Die individuellen Nutzungsverträge werden dann mit den einzelnen Nutzern gegen Gebühr abgeschlossen.

Trotzdem sollten Eigentümer diese kostenlosen Versorgungsverträge gründlich prüfen. Bei Unklarheiten zu Klauseln können sie beim Anbieter nachfragen. Falls Vereinbarungen nicht akzeptabel sind, steht Verhandlungsspielraum offen.

Frage 2:
Mein Kabelnetzbetreiber hat auf meine Kündigung des Versorgungsvertrags reagiert, indem er Klage eingereicht hat, um die Rechtmäßigkeit des Sonderkündigungsrechts zu überprüfen. Was bedeutet das?

Gemäß § 230 Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) haben Eigentümer, die vor dem 1. Dezember 2021 einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, bis zum 30. Juni 2024 das Recht, den Vertrag ohne Schadensersatz zu kündigen, sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.
Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung. Solange das Gericht nicht die Nichtigkeit der Regelung feststellt, bleibt sie gültig.

Das Sonderkündigungsrecht gilt, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage getroffen. Eine salvatorische Klausel im Vertrag stellt jedoch nach Ansicht von Haus & Grund keine spezielle Regelung in diesem Sinne dar, sodass das Sonderkündigungsrecht Anwendung findet. Es ist ebenfalls zu klären, wie sich die Eigentumsverhältnisse an der Infrastruktur nach Ausübung des Sonderkündigungsrechts gestalten und wie die zukünftige Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen sichergestellt werden kann.

Frage 3:
Ich möchte meinen Mietern weiterhin das TV-Kabelsignal liefern, da sie das wünschen. Was muss ich dazu tun?

Um dies zu ermöglichen, muss ein zusätzlicher Vertrag mit dem Mieter abgeschlossen werden, der üblicherweise als Anhang zum Mietvertrag beigefügt wird. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Vermieter, gegen ein monatliches Entgelt weiterhin das TV-Signal zu liefern. Der Vertrag muss für den Mieter jedoch kündbar sein und darf eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bei einer stillschweigenden Verlängerung kann der Mieter monatlich kündigen. Der Vermieter muss sowohl auf die stillschweigende Verlängerung des Vertrags als auch auf die monatliche Kündigungsmöglichkeit durch den Mieter hinweisen. Ab dem 1. Juli 2024 können Kosten nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden.

Quelle: Haus und Grund Magazin April 2024. Autorin: Inka-Marie Storm 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!
Per E-Mail, telefonisch unter 0521 23 74 32 oder per WhatsApp unter 0163 25 71 242

Sie möchten Ihre Immobilie in Bielefeld verkaufen oder sind auf der Suche nach Ihrem Traumhaus?

Rufen Sie uns an 0521-237432, schreiben Sie uns eine E-Mail
oder füllen Sie das Kontaktformular aus.