Panoramafreiheit bei Drohnenaufnahmen
Dass Luftaufnahmen per Drohne nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind, hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Geklagt hatte eine Verwertungsgesellschaft, die die Veröffentlichung von Bildern verhindern wollte, auf denen ohne Lizenzierung mit einer Drohne aufgenommene Kunstwerke zu sehen sind. Der betroffene Verlag hatte mit der Panoramafreiheit argumentiert. Diese setze aber voraus, so das Gericht, dass die Bilder aus der Perspektive von Wegen, Straßen oder Plätzen, nicht aber aus der Luft aufgenommen wurden. Der Verlag hat bereits Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
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