Keine Wohnungskündigung bei „Couchsurfing“

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Der Vermieter einer Wohnung kann den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Voraussetzung ist nach dem Gesetz, dass ihm „unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses“ nicht zugemutet werden kann.

In einem Fall aus der Praxis vermietete der Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung, diese gesamt oder ein einzelnes Zimmer gelegentlich gegen Entgelt über die Internetplattform „Airbnb“ an Dritte. Nach Zugang einer darauf bezogenen Abmahnung des Vermieters unterließ er dies. Er stellte aber weiterhin unentgeltlich Personen über die Internetplattformen „couchsurfing.com“ und „hospitalityclub.org“ in seiner Wohnung Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung, während er sich selber ebenfalls dort aufhielt. Der Vermieter sah darin einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung.

Die Richter des Landgerichts Lübeck kamen zu dem Urteil, dass im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich eine Kündigung denkbar ist.

Hinsichtlich der entgeltlichen Vermietung über „Airbnb“ könnte auch durchaus eine derartige unbefugte Gebrauchsüberlassung vorliegen. Hier hatte der Vermieter jedoch keine Gründe vorgetragen, die für ihn die Aufnahme Dritter in die vermietete Wohnung unzumutbar gemacht hätten. Insbesondere konnte er weder etwas zum Umfang noch zu den Auswirkungen der Gebrauchsüberlassung vortragen.

Hinsichtlich der unentgeltlichen Überlassung eines Übernachtungsplatzes in der Wohnung („Couchsurfing“) liegt hingegen schon keine durch den Vermieter zu genehmigende Gebrauchsüberlassung vor. Denn der Mieter hatte seinen Gästen keinen Mitbesitz an der Wohnung eingeräumt. Die genannten Internetplattformen beruhen auf dem Prinzip der Kostenlosigkeit und des wechselseitigen Vertrauens in einer großen Community. Bei „couchsurfing.com“ ist die Idee, die anderen Teilnehmer der Community zu besuchen, während diese selber zu Hause sind. Die Besuche sind auf kurze Dauer angelegt. Während des Besuches behält der Mieter selber die „Sachherrschaft“ über seine Wohnung und räumt lediglich eine Mitnutzungsmöglichkeit ein. Selbst bei Überlassen eines (Zweit-)Schlüssels gilt nichts anderes.

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