Kein Anspruch des Vermieters auf Kennenlernen des Untermieters bei Untervermietung

Wohnen_Ehrenkamp

Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Ein Vermieter darf die Untervermietungserlaubnis nicht davon abhängig machen, dass ein in Aussicht genommener Untermieter sich bei ihm bewirbt oder sich persönlich bei ihm vorstellt, denn die Auswahl des Untermieters ist allein Sache des Mieters.

Der Vermieter darf der Untervermietung an den in Aussicht genommenen Untermieter nur dann widersprechen, wenn dafür in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Dritte mit dem Vermieter oder anderen Mietern verfeindet ist oder wenn es sonst Anhaltspunkte dafür gibt, dass er den Hausfrieden stören oder die Mietsache beschädigen wird. Mehr als den Namen (sowie zur eindeutigen Identifikation wohl auch Geburtsdatum nebst Geburtsort) und Angaben über die berufliche oder sonstige Tätigkeit des Untermieters muss der Mieter deshalb regelmäßig nicht mitteilen.

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