Grillen – kein Mindestabstand von 10 m
Sommerzeit – Grillzeit. In vielen Gärten wird nun der Grill angezündet und gemütlich im Garten gegrillt und gegessen. Da nicht jeder vom Rauch und dem Geruch begeistert ist, bleibt das Grillen ein Streitthema zwischen Nachbarn. Für jeden nachvollziehbar, darf der Nachbar durch das Grillen nicht zu stark beeinträchtigt werden.
In einem vom Amtsgericht Idstein entschiedenen Fall verlangte ein Nachbar, dass ein Mindestabstand von 10 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist. Die Richter kamen jedoch zu der Entscheidung, dass dieser Anspruch nicht besteht. Diese Vorstellung des Nachbarn würde in der Praxis auf ein allgemeines Grillverbot im Freien hinauslaufen. Denn bei dem geforderten Mindestabstand könnten erst Grundstückseigentümer im Freien grillen, deren Grundstück über 20 m breit ist.
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