Einsichtmöglichkeiten von einem „Kletterhaus“ zumutbar

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In einem vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall ging es um die Frage der Zumutbarkeit von Einblicken in das Nachbargrundstück durch Kinder, die auf einem „Kletterhaus“ auf einem Grundstück einer Kindertagesstätte spielen.

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass die – durch eine nahe der Grenze errichtete Kletterkonstruktion auf einem Kindertagesstättengrundstück – geschaffene Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Terrassenbereich eines Nachbarn normalerweise das zumutbare Maß nicht überschreitet. Dies bedeutet, dass die durch das Kletterhaus entstehenden Einblicke in den Privatbereich des Nachbarn in der Regel als zumutbar angesehen werden. So hatten bereits die Richter der Vorinstanz ausgeführt, dass im innerstädtischen Bereich generell mit Einsichtnahme gerechnet werden muss. Hinzu kommt, dass die Spielgeräte üblicherweise nicht zum Verweilen und damit auch nicht zu einer Einsichtnahme verleiten, sondern typischerweise im Bewegungsprozess aufgesucht und wieder verlassen werden. Ferner bestehen die vom Nachbarn gerügten Beeinträchtigungen nicht durchgehend, sondern sind durch die Öffnungszeiten der KITA zeitlich begrenzt.

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