Einbau von Funkwasserzähler zulässig

News Oktober 2022 Jorewitz Immobilien Bielefeld

Ein Ehepaar sollte einem Beauftragten eines kommunalen Wasserversorgungsunternehmens Zugang zu ihrer Wohnung gewähren, um ihm die Überprüfung und erforderlichenfalls den Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen digitalen Zähler mit Funkfunktion zu ermöglichen. Hiergegen wandte sich das Ehepaar mit einem Eilantrag und machte geltend, gegen den Betrieb von Funkwasserzählern bestünden datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken. 



Die Beschwerde wurde allerdings zurückgewiesen, weil dem Einbau und Betrieb eines Funkwasserzählers weder datenschutzrechtliche noch gesundheitliche Gründe entgegenstünden. Der Betrieb eines Funkwasserzählers stellt keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermöglicht, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gerechtfertigt. Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs mittels Wasserzählern ist eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und dient dem öffentlichen Interesse. Die Verarbeitung der Daten stellt keinen so schweren Rechtseingriff dar, dass bei einer Gesamtabwägung das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung der Funkwasserzähler zurückstehen muss. 



Der Einsatz von Funkwasserzählern kann im Hinblick auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung sogar als eine besonders schonende Art der Datenerfassung angesehen werden, weil er das Betreten von privaten Räumen entbehrlich macht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand entstehen durch den Betrieb von Funkwasserzählern auch keine unzumutbaren Gesundheitsgefahren, weil die Strahlenleistung im Vergleich zu einem Handy um ein Vielfaches niedriger ist und die Funkwasserzähler in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht werden.

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