Einbau einer Elektroladestation
Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer nach dem Wohnungseigentümergesetz angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über das „Wie“ der Durchführung der baulichen Veränderungen entscheidet die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jedoch im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung nach eigenem Ermessen. Der einzelne Wohnungseigentümer hat mithin keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der betreffenden baulichen Veränderung.
In einem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall gab es eine Auseinandersetzung zwischen einem Wohnungseigentümer und der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hinsichtlich des Einbaus einer Ladestation auf den verfügbaren Parkplätzen des Gebäudekomplexes. Die Hauptstreitfrage bestand darin, wie genau eine Ladeinfrastruktur für das Gebäude realisiert werden sollte. Der Wohnungseigentümer war entschlossen, sein eigenes Konzept umzusetzen. Die WEG allerdings beschlossen über eine Firma ein Gesamtkonzept zum Betreiben von Ladepunkten für E-Mobilität erstellen zu lassen und wollte das Ergebnis abwarten. Der Wohnungseigentümer zog vor Gericht, jedoch ohne Erfolg.
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