Das Wichtigste zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Energie Haus

Mit dem GEG wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneu- erbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengeführt.

Die wichtigsten Neuerungen:

Die bisher ausgestellten Gebäudeenergieausweise behalten bis zum eingetragenen Ablaufdatum ihre Gültigkeit.

Das Thema CO2 wird in den neuen Energieausweisen deutlich sichtbarer. Es wird zu einer wichtigen Förder- und Beratungsgrundlage.

Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 nur noch beschränkt zugelassen. Das GEG definiert hierfür noch Ausnahmen. Bei Austausch der Heiztechnik und dem durchge- führten hydraulischen Abgleich der Wärmeverteilung gibt es eine Förderungen von bis zu 45%.

Für Bauanträge ab dem 01.11.2020 muss das Gebäudeenergiegesetz angewendet werden.

Die Anforderungen an die Energieausweise und die Modernisierungsempfehlungen steigen mit dem GEG. Aussteller für Energieausweise, die das Gebäude nicht selbst besichtigt haben, benötigen von den Auftraggeben für die Erstellung der Ausweise geeignete Bildaufnahmen und Nachweise für durchgeführe Modernisierungsmaßnahmen.

Das Rechenverfahren nach DIN V 18599 wird als Standardverfahren festgelegt. Nur das Tabellenverfahren für Wohngebäude nach Teil 12 der DIN V 18599 konnte nicht aufgenommen werden.
Bis zum 31.12.2023 gilt hier weiterhin das alte Rechenverfahren nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10.

Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (Photovoltaikanlage auf oder am Gebäude) wird im Energieausweis mit angerechnet.

Weitere Infos erhalten Sie unter:

Ingenieurbüro Terfoort 
Dipl.-Ing. Andreas Terfoort
Gebäudeenergieberater HWK
Immobilienfachwirt IHK

Leopoldstaler Straße 9 32805 Horn-Bad Meinberg 
T: 0170-9963500
E: info(at)energieausweis-to-go.de
H: www.energieausweis-to-go.de

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