Darlegungs- und Beweislast für eine Mietzahlung

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Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, wenn der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag am Fälligkeitstag erteilt hat. Verzögerungen oder Fehlleitungen durch die Bank führen dann nicht zum Verzug des Mieters.

Mieter kommen mit der laufenden Miete also nicht in Verzug, solange sie die Zahlungsanweisung bis zum Fälligkeitstag der Miete vorgenommen haben und die Miete dem Konto des Vermieters später – auch wenn erst nach dem Fälligkeitstermin – tatsächlich gutgeschrieben wird. Bestreitet der Vermieter jedoch die Gutschrift, tragen die Mieter die Beweislast für den (eventuell verspäteten) Zahlungseingang. Sie geraten in Verzug mit ihren Mietzahlungen, wenn sie die Zahlungen nicht unverzüglich erneut vornehmen, nachdem sie vom Vermieter auf den bislang ausstehenden Eingang hingewiesen wurden.

Insofern hat der Mieter zwar nicht die Beweislast für die rechtzeitige Gutschrift der Überweisungsbeträge auf dem Konto des Vermieters, aber er muss nachweisen, dass die Gutschrift überhaupt erfolgt ist.

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