Beweislast für die Mitvermietung eines Teppichbodens

News Januar 2023 Jorewitz Immobilien Bielefeld

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

In einem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall verlangte ein Mieter von seinem Vermieter die Instandsetzung des Teppichbodens. Der Vermieter weigerte sich jedoch, da er der Auffassung war, dass der Teppich nicht mitvermietet wurde.

Die Richter des LG entschieden, dass ein Mieter die Mitvermietung bzw. das Vorhandensein eines Teppichbodens bei Überlassung der Wohnung darlegen und beweisen muss. Ansonsten kommt eine Verpflichtung des Vermieters zum Austausch nicht in Betracht.
Im o. g. Fall konnte der Mieter dieses nicht beweisen, sodass hier zugunsten des Vermieters entschieden wurde.

Anmerkung: Daher ist es sinnvoll solche Punkte im Mietvertrag aufzunehmen oder über ein Übergabeprotokoll zu dokumentieren.

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