Wohnungsrückgabe durch Schlüsseleinwurf – Beginn der Verjährung

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Bei der Rückgabe einer Mietwohnung ist der Zeitpunkt entscheidend, ab dem die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters beginnt. Diese Frist startet, sobald der Vermieter die Mietsache zurückerhält und somit die tatsächliche Sachherrschaft ausüben kann.

Der Bundesgerichtshof verlangt hierfür eine eindeutige Aufgabe des Besitzes durch den Mieter. Nach einem Urteil des Landgerichts Essen genügt es, wenn der Mieter die Wohnungsschlüssel in den Hausbriefkasten des Vermieters einwirft – auch dann, wenn dieser nicht zum Mietobjekt gehört. Ab diesem Moment hat ausschließlich der Vermieter Zugriff auf die Wohnung. Der Rückerhalt gilt als erfolgt, da der Mieter seinen Besitzwillen unmissverständlich aufgegeben hat.

Damit beginnt zugleich die Verjährung möglicher Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache.

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