Wohnungseigentümerbeschluss zu Erhaltungs- und Erneuerungsaufwendungen

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Laut dem Wohnungseigentumsgesetz sind Wohnungseigentümer verpflichtet, sich gemäß ihrem Eigentumsanteil an den Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu beteiligen. Dies umfasst vor allem die Verwaltungskosten und die Nutzung des gemeinsamen Eigentums. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Wohnungseigentümer eine andere Aufteilung der Kosten beschließen, die von der Standardregelung oder einer bestehenden Vereinbarung abweicht. Dies bietet den Eigentümern Flexibilität bei der Anpassung des Verteilungsschlüssels für die Kosten. Ein Beschluss zur Kostenverteilung muss allerdings den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, wie es für alle Entscheidungen der WEG erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat bei der WEG-Reform aufgrund der Vielgestaltigkeit möglicher Beschlüsse über die Kostenverteilung bewusst auf besondere inhaltliche Vorgaben verzichtet. 

So hat das Landgericht Frankfurt a. M. entschieden, dass ein Beschluss, mit dem den Wohnungseigentümern die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der „zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren“ auferlegt werden, sich im Rahmen des weiteren Ermessens der Wohnungseigentümer hält. Dies ist keineswegs willkürlich, sondern entspricht dem naheliegenden Ansatz, dass diese Bauteile der Einwirkung durch die Wohnungseigentümer in höherem Maße als das sonstige Gemeinschaftseigentum ausgesetzt und daher auf deren Kosten zu erhalten und auszutauschen ist.

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