Wohnungseigentümer: Kein Zurückbehaltungsrecht beim Wohngeld
Wohnungseigentümer können laufende Hausgeldzahlungen nicht zurückhalten, auch wenn Jahresabrechnungen noch ausstehen. Anders als im klassischen Mietverhältnis besteht zwischen Eigentümer und Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Vorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans sind für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zwingend erforderlich. Sie gewährleisten, dass alle notwendigen Mittel für Betrieb, Instandhaltung und Versicherung der Anlage bereitstehen. Würden Eigentümer die Zahlungen wegen fehlender Abrechnungen verweigern, wäre die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft erheblich eingeschränkt. Mögliche Folgen wären etwa Versorgungssperren, Unterbrechungen im Versicherungsschutz oder zusätzliche Verzugszinsen.
Daher ist die Aufrechnung durch Wohnungseigentümer grundsätzlich ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen zulässig. Eigentümer sind verpflichtet, die laufenden Vorschüsse fristgerecht zu leisten, unabhängig vom Stand der Jahresabrechnung.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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