Wohnrecht: Unklare Grundbucheintragung kann problematisch sein
Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht muss eindeutig bestimmen, welche Räume und Gebäudeteile davon erfasst sind. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem aktuellen Fall klargestellt.
In dem Verfahren war im Grundbuch ein Wohnrecht für die „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ eingetragen. Tatsächlich handelte es sich bei dem Gebäude jedoch um ein Einfamilienhaus mit Erdgeschoss, Obergeschoss und einer Einliegerwohnung im Keller. Eine abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss existierte nicht.
Nach Auffassung des Gerichts war die Bezeichnung deshalb nicht ausreichend bestimmt. Bei einem Wohnrecht muss der betroffene Gebäudeteil so genau beschrieben sein, dass eindeutig feststeht, welche Räume umfasst sind. Dazu können beispielsweise die Lage, die einzelnen Räume und das betreffende Geschoss gehören.
Für Immobilieneigentümer wichtig: Wer ein Wohnrecht vereinbart, sollte darauf achten, dass die betroffenen Räume und Flächen in der Vereinbarung und im Grundbuch möglichst eindeutig bezeichnet werden. Unklare Formulierungen können später zu erheblichen rechtlichen Problemen führen.
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