Wirksamer Ausschluss einer Eigenbedarfskündigung

Ausschluss Wohnung Mietvertrag Eigenbedarfskündigung

In einem Urteil des Landgerichts Berlin II stand die Frage im Mittelpunkt, ob eine Kündigung eines Mietvertrags wegen Eigenbedarfs rechtmäßig war. Die Eigentümerin der Wohnung hatte eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Das Gericht entschied jedoch, dass diese Kündigung unwirksam war, da eine Mietvertragsergänzung aus dem Jahr 2001 den Eigenbedarf ausdrücklich ausschloss.

Diese Ergänzung wurde zwischen dem damaligen Eigentümer der Immobilie und dem Mieter vereinbart. Das Gericht stellte fest, dass die Vereinbarung gültig war, obwohl die Unterschriften der beiden Parteien zeitlich sechs Wochen auseinanderlagen. Der zeitliche Abstand der Unterschriften beeinflusste laut Gericht nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung. Entscheidend war, dass beide Parteien über die Ergänzung einig waren und sie rechtlich wirksam umgesetzt wurde, was in diesem Fall zutraf.

Die neue Eigentümerin argumentierte, dass ihr die Ergänzung nicht bekannt gewesen sei. Das Gericht stellte jedoch klar, dass ein neuer Eigentümer automatisch in die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters eintritt, unabhängig davon, ob ihm alle Vertragsdetails bekannt sind. Die Regelung „Kauf bricht nicht Miete“ im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt: „Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.“ Folglich war die Kündigung wegen Eigenbedarfs unzulässig.

 

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