Winterliche Räum- und Streupflicht auch bei nur lokaler Glättegefahr

News Februar 2023 Immobilienmakler Jorewitz

Eine winterliche Räum- und Streupflicht kann nicht nur bei allgemeiner Glätte, sondern auch bei einer ernsthaften lokalen Glättegefahr bestehen. Ob eine solche besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es stets auf den Pflichtenmaßstab an, der an den primär Verkehrssicherungspflichtigen zu stellen ist, welcher den Verkehr auf der in Rede stehenden Fläche eröffnet hat. Dieser Maßstab gilt auch für einen Dritten, auf den der primär Verkehrssicherungspflichtige die Räum- und Streupflicht übertragen hat. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Kammergerichts (KG) Berlin in ihrem Urteil v. 6.12.2022.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine ernsthafte lokale Glättegefahr besteht, ist es regelmäßig von Bedeutung, wann der Streupflichtige ernsthafte örtliche Gefahrenstellen hätte wahrnehmen müssen. Der primär Verkehrssicherungspflichtige, der vor Ort den Verkehr auf bestimmten Flächen eröffnet, ist typischerweise deutlich früher in der Lage, derartige Gefahrenstelle wahrzunehmen als ein sekundär streupflichtiger Winterdienstleister. So kann es sein, dass ein Winterdienstleister seine Mitarbeiter üblicherweise nur an Tagen mit allgemeiner Glätte zu Räum- und Streudiensten losschickt und es für ihn einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet, wenn er auch an Wintertagen ohne allgemeine Glätte das Gebiet, das er mit seinen Dienstleistungen abdeckt, vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren hin absucht. Dieses Vorgehen eines Winterdienstleisters, der eine Streu- und Räumpflicht übernommen hat, ist nachvollziehbar, kann ihn aber nicht mit deliktischer Wirkung von seiner Streupflicht entlasten.

Dieses Ergebnis ist auch nicht unbillig für einen Winterdienstleister. Er kann das hieraus resultierende Haftungsrisiko durch die vertragliche Gestaltung seiner Winterdienstverträge ausschließen oder jedenfalls weitgehend reduzieren. Dazu muss dort eine Klausel aufgenommen werden, wonach der primär Streupflichtige, wenn er an einem Tag, an dem keine allgemeine Glätte herrscht, eine ernsthafte lokale Glättegefahr vor Ort wahrnimmt, den Winterdienstleister hierüber informieren muss und der Dienstleister erst innerhalb eines gewissen Zeitabstands verpflichtet ist, auf diesen Hinweis seine Dienste vor Ort zu erbringen.

Dem Urteil des KG lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 kam eine ca. 69-jährige Frau gegen 11 Uhr wegen Glatteis auf einem Klinikgelände zu Fall und verletzte sich. Der Träger der Klinik hatte die Verkehrssicherungspflicht während der Winterdienstsaison auf einen Dienstleister übertragen. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Wege auf dem Gelände des Klinikums an dem Tag jedenfalls seit ca. 9.00 Uhr bis zum Zeitpunkt des Sturzes gegen 11.00 Uhr weitgehend, also über längere Strecken hinweg, vereist und deshalb sehr rutschig waren, sodass man dort als Fußgänger leicht ausgleiten und hinfallen konnte. Bei diesem Sachverhalt hätte der Winterdienstleister jedenfalls um 10.00 Uhr die Glätte auf den Wegen durch das Streuen mit abstumpfenden Materialien bekämpfen müssen. Es ist unerheblich, dass zu dieser Tageszeit möglicherweise keine allgemeine Glätte in Berlin-K herrschte. Entscheidend ist allein, dass auf dem Klinikgelände, auf dem der Dienstleister die Streupflicht übernommen hatte, sämtliche Wege, die von der öffentlichen Straße und dem Parkplatz zu den Klinikgebäuden führten, weitgehend vereist und deshalb rutschig waren.

Grundsätzlich kommt bei Glatteisunfällen ein Mitverschulden in Betracht, wenn der Verletzte vor seinem Sturz die Glatteisstelle erkannt hat und ihr hätte ausweichen können. In diesem Fall hatte die Frau zwar das Glatteis auf sämtlichen Wegen des Klinikgeländes vor ihrem Sturz erkannt, aber es gab keine Ausweichmöglichkeit, um den Weg zu umgehen. Die Richter des KG hielten hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € für angemessen.

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