Widerruf der bloßen Genehmigung einer Waschküchennutzung

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In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde im September 2017 ein Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen. In der Hausordnung war geregelt, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung „nur nicht gestattet ist, soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann“. Demnach war das Waschen und Trocknen in der Wohnung nicht grundsätzlich untersagt. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten alle Mieter Zugang zu einer gemeinsamen Waschküche mit einer Waschmaschine und einem Trockner, die jedoch nicht explizit im Mietvertrag erwähnt wurde. Im Juli 2020 entschied sich die Vermieterin aus wirtschaftlichen Gründen, die Waschküche abzuschaffen und informierte den Mieter darüber, da dieser der einzige Nutzer war. Der Mieter war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden.

Die BGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass die Erlaubnis zur Nutzung einer gemeinsamen Waschküche nicht automatisch Teil des Mietvertrags wurde, da es nicht untersagt war, in der Wohnung zu waschen und zu trocknen. Da die Waschküche nur noch von dem einen Mieter genutzt wurde, konnte die Vermieterin die bloße Gestattung der Waschküchennutzung widerrufen.

 

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