In der Adventszeit schmücken viele ihre Häuser und Wohnungen mit Lichterketten, Adventskränzen oder anderen festlichen Elementen. Doch wie weit darf die Dekoration gehen? Was ist erlaubt, und welche Grenzen gibt es für Mieter und Eigentümer?
Weihnachtsdeko im Innenbereich
Grundsätzlich dürfen Mieter und Eigentümer ihre Wohnung und Fenster weihnachtlich dekorieren. Auch eine Lichterkette am Fenster gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, solange Nachbarn nicht durch grelles Blinken oder direkte Lichtstrahlen gestört werden. Werden Nachbarn beeinträchtigt, kann dies sogar eine Mietminderung rechtfertigen.
Duftkerzen oder Raumsprays im Treppenhaus sind jedoch problematisch, da diese das Gemeinschaftseigentum betreffen. Laut Oberlandesgericht Düsseldorf ist dies eine zweckwidrige Nutzung. In der eigenen Wohnung dürfen Duftkerzen und Räucherkerzen verwendet werden, selbst wenn der Duft in benachbarte Wohnungen zieht.
Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen wie Treppenhäuser mitgestalten, sofern Fluchtwege frei bleiben und andere Bewohner nicht behindert oder belästigt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Außenbereiche und Fassaden
Dekoration an der Außenseite der Wohnung, etwa an Fassaden oder Balkonen, ist erlaubt, sofern die Fassade nicht beschädigt wird und die Dekoration sicher befestigt ist. Für größere Eingriffe, wie das Anbringen von Dübellöchern für schwere Dekorationen, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Schäden durch solche Maßnahmen gehen in der Regel zu Lasten des Mieters.
Nicht ausreichend befestigte Dekorationen, die herabfallen und Schäden verursachen, können den Vermieter haftbar machen. Daher ist es wichtig, dass Dekorationen sturmsicher angebracht werden – dies zählt zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.
Im Außenbereich sind Tannengirlanden oder Lichterketten an Balkoninnenseiten meist unproblematisch und ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt. Adventskränze an Wohnungstüren gelten ebenfalls als übliche Weihnachtsdeko und wurden vom Landgericht Düsseldorf als zulässig eingestuft.
Wurde der Garten nicht mitgemietet, benötigt der Mieter die Genehmigung des Vermieters, um dort Dekoration wie beleuchtete Tannenbäume oder blinkende Rentiere aufzustellen.
Sorgfaltspflichten bei Dekorationen
Mieter sind dazu verpflichtet, beim Einsatz von Weihnachtsdekoration sorgfältig vorzugehen. Werden Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum entzündet und es entsteht ein Feuer, handelt es sich laut Landgericht Offenburg um grobe Fahrlässigkeit.
Anders entschied das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Fall, bei dem ein Kind mit einer Wunderkerze einen Brand am Weihnachtsbaum verursachte. Hier lag keine grobe Fahrlässigkeit vor, da das Kind die Handlung nicht überblicken konnte.
Kommt es zu einem Brand durch Adventskränze oder Kerzen, haftet die Gebäudeversicherung des Vermieters für den Schaden, sofern dem Mieter nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Fazit
Weihnachtsdekoration ist erlaubt, solange sie niemanden gefährdet, Fluchtwege freibleiben und Nachbarn nicht belästigt werden. Mieter sollten dabei stets die Sicherheit und rechtliche Vorgaben im Blick behalten, um Konflikte oder Schäden zu vermeiden.