Wäschelüften in einer WEG-Anlage
Ein aktueller Fall des Landgerichts Karlsruhe beschäftigt sich mit dem Thema Wäschelüften in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (kurz: WEG). In der Hausordnung dieser WEG war unter Punkt 2 „Gegenseitige Rücksichtnahme“ festgelegt: „Aus den Fenstern darf nichts geworfen, geschüttet oder geschüttelt werden. Auch darf dort keine Wäsche aufgehängt werden.“
Ein Mieter legte seit 30 Jahren täglich Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung seines Schlafzimmerfensters. Ein darunter wohnender Mieter beschwerte sich, dass dadurch Staub oder lose Teile in seine Wohnung gelangen könnten und forderte deshalb, dass das Verhalten eingestellt wird.
Der angeklagte Mieter bestritt dies und erklärte, es würden lediglich zwei Kopfkissen, zwei kleine Kissen und zwei Bettdecken zum Lüften auf den Fenstersims gelegt, ohne dass dabei Wäsche ausgeschüttelt werde.
Das Landgericht entschied, dass das Auslegen von Wäsche am Fenster keinen erheblichen Nachteil für den darunterliegenden Mieter darstellt. Es sei ein übliches und sozialadäquates Verhalten, das in vielen Haushalten vorkommt. Geringfügige Beeinträchtigungen wie lose Haare seien zumutbar und stellen keinen hinreichenden Grund dar, das Lüften der Wäsche zu untersagen.
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