Videoüberwachung schon bei schwenkbarer Kamera unzulässig

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Das Aufstellen einer Überwachungskamera kann unzulässig sein, wenn sie bei Nachbarn ein nachvollziehbares Gefühl der Überwachung hervorruft. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen ist dies bereits dann der Fall, wenn die Kamera technisch in der Lage ist, auf das Nachbargrundstück geschwenkt zu werden – selbst wenn sie tatsächlich nicht darauf ausgerichtet ist.

In dem verhandelten Fall beantragte ein Grundstückseigentümer, dass die Kamera des Nachbarn so eingerichtet wird, dass sie sein Grundstück nicht erfassen kann. Der Nachbar argumentierte, die Kamera sei nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet. Das Gericht gab dem Antrag jedoch statt.

Die Begründung: Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück tatsächlich erfasst wird. Allein die Möglichkeit, dass die Kamera auf das Nachbargrundstück geschwenkt werden könnte, genügt, um bei dem Nachbarn einen sogenannten „Überwachungsdruck“ auszulösen. Dieses Gefühl der potenziellen Beobachtung ist unzulässig, auch wenn ein angespanntes Nachbarschaftsverhältnis vorliegt und der Kamerabesitzer ein Sicherheitsbedürfnis geltend macht.

Fazit: Grundstückseigentümer sollten bei der Installation von Überwachungskameras darauf achten, dass die Geräte weder technisch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet werden können noch den Eindruck erwecken, dies sei möglich. Rücksichtnahme auf die Privatsphäre der Nachbarn hat oberste Priorität.

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