Verwalter darf Hausmeisterarbeitsvertrag kündigen
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch den Verwalter sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich vertreten. Beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags ist jedoch ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Wenn die Gemeinschaft keinen Verwalter hat, übernehmen die Wohnungseigentümer diese Aufgabe gemeinschaftlich. Einschränkungen der Vertretungsbefugnis innerhalb der Gemeinschaft sind gegenüber Außenstehenden nicht gültig.
Eine vom Verwalter im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Kündigung eines mit einem Wohnungseigentümer geschlossenen Hausmeister-Arbeitsvertrags ist grundsätzlich durch die Vertretungsmacht des Verwalters gedeckt. Die Kündigung bleibt auch ohne einen speziellen Eigentümerbeschluss wirksam.
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