Versicherungsschutz bei Leerstand: Besondere Pflichten für Eigentümer
Steht ein Wohngebäude, das gegen Leitungswasserschäden versichert ist, über einen längeren Zeitraum leer und wird nicht wie gewohnt zu Wohnzwecken genutzt, müssen Versicherungsnehmer besondere Pflichten (Obliegenheiten) erfüllen, die im Versicherungsvertrag festgelegt sind.
Zu diesen Pflichten gehört, dass das Gebäude in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, um potenzielle Schäden oder Gefahren frühzeitig zu erkennen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen, wie beispielsweise das Absperren und vollständige Entleeren aller wasserführenden Leitungen, Anschlüsse und Anlagen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind während des gesamten Leerstands konsequent aufrechtzuerhalten, um unkontrollierten Wasseraustritt und mögliche Schäden zu verhindern.
Kommt der Versicherungsnehmer diesen Pflichten nicht nach, kann der Versicherer im Schadensfall die Leistung verweigern. Ein Verstoß gegen die vertraglich festgelegten Obliegenheiten wird als Verletzung der Sorgfaltspflichten gewertet.
Wichtig zu beachten ist, dass Aktivitäten wie die Präsentation des Gebäudes durch einen Immobilienmakler, geplante Neuvermietungen oder die Durchführung von Renovierungs- oder Umbauarbeiten nicht als bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes gelten. Diese Tätigkeiten werden nicht als „Bewohnen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen anerkannt. Solange das Gebäude nicht tatsächlich bewohnt wird, gilt es als unbewohnt und unterliegt den besonderen Sorgfaltspflichten, die mit einem Leerstand einhergehen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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