Verpflichtung zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einem Sammelplatz

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Mit Beschluss vom 9.2.2022 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass Anwohner einer Sackgasse grundsätzlich verpflichtet werden können, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ zu Lasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung besteht nicht.

Die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG) hatte in dem zu entscheidenden Fall festgestellt, dass der in der Sackgasse bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde entschied deshalb, in der ca. 330 m langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der 150 m von der Hauptstraße entfernt liegt. 

Ein Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeugs ist aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen möglichst zu vermeiden. Vorliegend durfte die beim Rückwärtsfahren zurückzulegende Strecke nach fachlicher Einschätzung der BG und der Gesetzlichen Unfallversicherung max. 150 m betragen. Inwieweit es den am Ende der Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar ist, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, ist im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze – etwa von 100 m – gibt es nicht. Sofern einem Bewohner die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz Schwierigkeiten bereiten sollte, ist er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.

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