Verkehrssicherungspflichten bei Baumbestand
Grundstückseigentümer sowie alle, denen die Pflege von Außenanlagen vertraglich übertragen wurde – etwa Mieter, die für die Instandhaltung des Gartens verantwortlich sind – tragen eine gesetzliche Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass von ihrem Baumbestand keine Gefahren für Dritte ausgehen.
Daher ist der Baumbestand in regelmäßigen, angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall, Schädigungen und strukturelle Schwächen zu untersuchen. Notwendige Pflegemaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden, um die Standfestigkeit der Bäume zu erhalten.
Als praktisch bewährte Orientierungshilfe dient die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) entwickelte Baumkontrollrichtlinie. Sie empfiehlt eine jährliche Kontrolle durch fachlich geschultes Personal und bietet damit eine verlässliche Basis für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht.
Das Landgericht Lübeck hat in einem wegweisenden Urteil aus dem Jahr 2015 eindrücklich verdeutlicht, welche Folgen eine Vernachlässigung dieser Pflicht haben kann: Auf einem Grundstück mit altem Baumbestand war 2005 eine Schaukel an einer Rotbuche befestigt; 2015 brach ein etwa 13 cm dicker Ast aus vier Metern Höhe ab und verletzte eine Auszubildende schwer am Kopf. Das Gericht stellte fest, dass bereits erkennbare Beschädigungen des Astes den Eigentümer verpflichtet hätten, umgehend einen Baumfachmann zur fachkundigen Tragfähigkeitsprüfung hinzuzuziehen – ein Versäumnis, das als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gewertet wurde.
Vermieter und Eigentümer sollten jede sichtbare Schädigung dokumentieren, zeitnah fachliche Expertise einholen und die regelmäßigen Kontrollen nachvollziehbar protokollieren, um ähnliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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