Verkehrssicherungspflicht für Gartenteich
Laut den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder bestehen lässt, verpflichtet, alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an Dritten zu vermeiden.
Das bedeutet, dass Grundstückseigentümer geeignete und dauerhaft wirksame Schutzvorkehrungen treffen müssen, um Kinder vor Unfällen zu bewahren, die aus ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit resultieren können. Dies gilt insbesondere, wenn ihnen bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder ihr Grundstück – ob mit oder ohne Erlaubnis – zum Spielen nutzen und dabei in Kontakt mit gefährlichen Objekten geraten könnten.
In einem praktischen Fall war eine Wohnanlage mit mehreren Gebäuden in offener Bauweise um einen zentralen Teich angelegt, wobei einige Gebäude auf Stelzen über dem Wasser errichtet waren. Der Teich war teilweise durch einen Zaun gesichert, jedoch blieben einige Bereiche ungeschützt und zugänglich. Der Vermieter hatte die Mieter schriftlich über potenzielle Gefahren informiert, jedoch keine zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Absicherung dieser Stellen ergriffen.
In der Folge ereignete sich ein tragischer Unfall: Ein zweijähriger Junge fiel in den ungesicherten Teich und erlitt schwere Verletzungen. Das Gericht verurteilte den Vermieter der Wohnanlage zur Zahlung von 75.000 € Schmerzensgeld sowie einer Schmerzensgeldrente. Dabei bewerteten die Richter sowohl die schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters (die unterlassene Sicherung der Gefahrenquelle) als auch die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern.
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