Verkäufer handelt nur arglistig, wenn er den Mangel kennt

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Wer ein Wohnhaus verkauft, muss auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls kann der Käufer Schadensersatz verlangen. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren. Es genügt nicht, dass sie sich nur hätten „aufdrängen müssen“. 

Dieser Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (LG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar kaufte 2016 ein Wohnhaus und zog anschließend auch ein. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. 5 Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer unter anderem, dass die Dämmung am Dach mangelhaft ist. Nach Auffassung der Käufer waren ungeeignete Dämmplatten angebracht worden und es fehlte außerdem an einer sog. Dampfsperre. Das Käufer-Ehepaar verlangte vom Verkäufer die Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Das Käufer-Ehepaar hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter des LG hätte die Haftung ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem in dem Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stand aber keinesfalls fest. Dazu hätten sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen war. Das Dach war weder undicht noch feucht, die Anforderungen an den Wärmeausweis waren erfüllt. Die Familie der Verkäufer hatte in dem Wohnhaus über 10 Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen konnte nicht angenommen werden, dass den Verkäufern bekannt war, dass die Dachdämmung fehlerhaft ist. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, hatte der Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.

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