Veränderungen an Statik sind zwingend mitzuteilen
Wichtiger Hinweis für Verkäufer: Veränderungen an der Statik müssen offengelegt werden
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass wesentliche Eingriffe in die Statik einer Immobilie einem Kaufinteressenten ungefragt mitgeteilt werden müssen.
Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar beim Verkauf seines Wohnhauses verschwiegen, dass im Obergeschoss eine tragende Wand entfernt und durch eine nicht zulässige Trägerkonstruktion ersetzt worden war. Die Veränderungen waren durch Verblendungen verdeckt und daher nicht ohne Weiteres erkennbar. Einen statischen Nachweis hatten die Eigentümer nicht eingeholt.
Nachdem die Käufer eigene Umbaumaßnahmen planten, beauftragten sie einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Konstruktion nicht dauerhaft tragfähig war. Daraufhin fochten die Käufer den Kaufvertrag erfolgreich an und erstritten die Rückabwicklung des Geschäfts.
Das Urteil verdeutlicht: Verkäufer sind verpflichtet, potenzielle Käufer über statisch relevante Veränderungen am Gebäude vollständig und korrekt zu informieren. Ein Verschweigen kann als arglistige Täuschung gewertet werden – mit der Folge, dass der gesamte Kaufvertrag aufgehoben wird.
Fazit für Eigentümer:
Bauliche Veränderungen sind zulässig, solange sie keine unmittelbaren unzumutbaren Auswirkungen auf andere Eigentümer haben. Etwaige spätere Störungen durch die Nutzung können gesondert bewertet und ggf. durch zusätzliche Regelungen oder individuelle Ansprüche berücksichtigt werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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