Unwirksames Mieterhöhungsverlangen wegen zu kleiner Schrift

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Ein Vermieter plante umfangreiche Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie eine Aufstockung eines Gebäudes und forderte den Mieter auf, eine entsprechend erhöhte Miete zu zahlen. Der Mieter widersprach der Mieterhöhung mit der Begründung, dass die Berechnung und Erläuterung der Erhöhung aufgrund einer zu kleinen Schriftgröße nicht ausreichend verständlich seien.

Formelle Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss ein Mieterhöhungsverlangen in Textform erfolgen und die Erhöhung der Miete anhand der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden. In diesem Fall entschieden die Richter, dass die beigefügte Anlage zur „Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung“ nicht die erforderliche Lesbarkeit aufwies, was eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung darstellt.

Lesbarkeit als Voraussetzung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt keine Mindestschriftgröße für Texte in Textform vor. Allerdings muss der Text für den durchschnittlichen Leser mühelos lesbar sein, um den Zweck der Textform – die klare und verständliche Vermittlung von Informationen – zu erfüllen. Laut dem zuständigen Landgericht ist dies bei einer Schriftgröße von mindestens 6 Punkt gewährleistet. Im vorliegenden Fall wies die Anlage jedoch lediglich eine Schriftgröße von 4 bis 5 Punkt auf, wodurch die Lesbarkeit nicht gegeben war.

Fazit

Ein Mieterhöhungsverlangen, das den Anforderungen an die Lesbarkeit nicht genügt, ist unwirksam. Vermieter sollten daher darauf achten, dass alle Unterlagen, insbesondere Kostenzusammenstellungen und Erläuterungen, in einer gut lesbaren Schriftgröße verfasst sind, um formelle Fehler zu vermeiden.

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