Untervermietung und Hausratversicherung

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Leistungsverweigerung bei grober Fahrlässigkeit

Laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) darf ein Versicherungsnehmer ohne Zustimmung der Versicherung keine Maßnahmen ergreifen, die das versicherte Risiko erhöhen. Erfolgt eine solche Gefahrerhöhung, muss diese dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden.

Kommt es nach einer Risikoerhöhung zu einem Schadensfall, kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer die Meldepflicht vorsätzlich verletzt hat. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Versicherung die Entschädigung anteilig kürzen – je nach Schwere des Verschuldens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Versicherungsnehmer.

Ein Beispiel für eine grob fahrlässige Risikoerhöhung ist die Untervermietung an eine nur flüchtig bekannte Person für mehrere Monate, während Wertsachen wie Schmuck oder Bargeld lediglich in einem einfachen Schrank aufbewahrt werden. In einem solchen Fall kann die Versicherung die Leistung sogar vollständig verweigern.

Fazit: Wer seine Wohnung untervermietet, sollte die Versicherung informieren und Wertgegenstände sicher verwahren, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

 

 

 

 

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