Untervermietung bei mehrmonatiger Workation
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Wohnungsanteils, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. In einem vom Landgericht (LG) Berlin entschiedenen Fall verlangte ein Mieter von seiner Vermieterin Schadensersatz, da sie ihm die Genehmigung zur teilweisen Untervermietung seiner Wohnung verwehrte. Der Mieter hatte vor, für einige Monate auf Workation zu gehen, ließ jedoch offen, wohin die Reise gehen und wann bzw. unter welchen Bedingungen er zurückkehren würde. Die Vermieterin war skeptisch, da der Mieter zuvor versucht hatte, die Wohnung ohne ihr Wissen für mehr als den doppelten Mietpreis weiterzuvermieten. Sie verweigerte die Zustimmung, da sie die Auskünfte des Mieters als zu unbestimmt empfand.
Eine mehrmonatige „Workation“ kann ein berechtigtes Interesse eines Wohnungsmieters an der vorübergehenden anteiligen Untervermietung der Wohnung begründen. Der Mieter darf sich aber nicht darauf beschränken, sein Interesse an der Untervermietung bloß abstrakt zu formulieren, sondern muss seine Pläne konkret darlegen. Das gilt erst recht, wenn er es in der Vergangenheit hinter dem Rücken der Vermieterin unternommen hatte, die Wohnung nicht nur teilweise, sondern insgesamt und für mehr als das Doppelte der Vertragsmiete sowie über einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zu vermieten. Damit entschieden die Richter des LG zugunsten der Vermieterin.
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