Stilllegung eines Fahrstuhls – Eingreifen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums?
Die „faktische Stilllegung“ einer WEG-Aufzugsanlage durch die Ablehnung der Instandsetzung greift nicht in dessen Substanz ein. Eine solche faktisch stillgelegte Anlage kann jederzeit wieder repariert und in Betrieb genommen werden. Hierdurch unterscheidet sich die „faktische Stilllegung durch Nichtstun“ sowohl vom (unterlassenen) erstmaligen Einbau als auch von der Entfernung (Ausbau) einer Aufzugsanlage. Letztere greift in die Substanz des Gemeinschaftseigentums ein und verändert dieses tatsächlich, während die „faktische Stilllegung“ lediglich zu einem – ggf. vorübergehenden – allgemeinen, sämtliche Wohnungseigentümer gleichermaßen treffenden, – Gebrauchsausschluss führt.
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