Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht
Seit März 2020 gelten mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auch Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht. Diese beinhalten u. a., dass der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Amt bleibt und der aktuelle Wirtschaftsplan weiterhin Bestand hat. Da wegen der Corona-Pandemie häufig keine Eigentümerversammlungen stattfinden konnten, hat der Gesetzgeber diese Regelungen getroffen.
Anmerkung: Zunächst waren sie bis zum 31.12.2021 befristet, wurden aber nun bis zum 31.8.2022 verlängert.
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