Schutzmaßnahmen bei Arbeiten mit schwerem Gerät an Grundstücksgrenze
Ein Bauherr trägt grundsätzlich die Verantwortung dafür, dass von seiner Baustelle keine Gefahren ausgehen, die Dritten Schaden zufügen könnten. Auch wenn er diese Verkehrssicherungspflichten an Dritte übertragen kann, bleibt eine Restverantwortung bei ihm. Diese Restverantwortung beinhaltet die sorgfältige Auswahl eines geeigneten Unternehmens und die Überwachung dessen Arbeit.
Zu dieser Problematik hatte das Landgericht Stuttgart über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden: Auf der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück A und dem Grundstück B befindet sich ein Schaltkasten für eine Pumpanlage zur Abführung der Drainage des Wohnhauses auf dem Grundstück A. Die Pumpanlage ist an die Ringdrainage des Wohnhauses angeschlossen und schaltet sich bei steigendem Wasserspiegel automatisch ein, um drückendes Wasser vom Kellergeschoss zu pumpen. Sie ist mit dem Internet bzw. mit der Telefonanlage verbunden, damit im Falle von Fehlfunktionen, Alarmmeldungen erfolgen können. Auf dem Grundstück B wurde ein Einzelhaus errichtet, weshalb dort im Mai 2016 Bauarbeiten stattfanden.
Am 12.5.2016 wurde ein Wasserschaden im Kellergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück A festgestellt. Eine Überprüfung ergab, dass das Gehäuse des Schaltkastens der Pumpanlage zur Abführung der Drainage des Wohnhauses mechanisch beschädigt worden war. Diese Pumpe war notwendig, um drückendes Wasser vom Keller des Wohnhauses zu entfernen.
Die Beschädigung führte dazu, dass Wasser in das Kellergeschoss eintrat, wodurch der gesamte Kellerfußbodenaufbau und die unteren Bereiche der Wände bis zu einer Höhe von 0,5 m durchfeuchtet wurden. Nun verlangte der Grundstücksbesitzer A von dem Nachbarn Schadensersatz für den Wasserschaden an seinem Wohnhaus. Er machte geltend, dass dieser durch die Bauarbeiten an dem Neubau auf dem Grundstück B verursacht wurde und forderte daher Schadensersatz von der Bauherren-Haftpflichtversicherung des Nachbarn.
Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Schaltkasten durch Bauarbeiten auf dem angrenzenden Grundstück beschädigt wurde. Diese Einschätzung basiert darauf, dass kurz vor dem Wasserschaden in unmittelbarer Nähe des Schaltkastens Arbeiten mit „schwerem Gerät“ durchgeführt wurden, die z.B. solche Schäden verursachen können.Schutzmaßnahmen für den Schaltkasten gab es keine.
In diesem Fall oblag dem Bauherrn die Pflicht, den auf der Grundstücksgrenze befindlichen Schaltkasten vor möglichen Beschädigungen durch die Bauarbeiten zu schützen. Dies umfasst den Schutz von Nachbaranlagen in unmittelbarer Nähe, unabhängig davon, ob der Bauherr weiß, dass diese empfindliche Bauteile enthalten. Schutzmaßnahmen wie eine robuste Einhausung, eine widerstandsfähige Absperrung oder die temporäre Verlegung des Schaltkastens in einen sicheren Abstand zur Baustelle wären für den Bauherrn sowohl möglich als auch zumutbar gewesen. Dem Grundstücksbesitzer A wurde ein Anspruch von ca. 84.500 € zugesprochen.
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