Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss ein Mietvertrag, der für länger als ein Jahr abgeschlossen wird, schriftlich festgehalten sein. Dies gilt auch für Vertragsänderungen, die wesentliche Vereinbarungen betreffen. Eine Ausnahme bildet jedoch die schriftliche Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen, wie ein Urteil des Kammergerichts Berlin zeigt.
Hat der Mietvertrag festgelegt, dass bauliche Veränderungen durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, reicht diese Zustimmung aus, um die gesetzliche Schriftform zu wahren. Eine separate schriftliche Nachtragsvereinbarung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
Beispiel: Ein Mieter möchte in einem Büro eine Trennwand einziehen, um zwei Arbeitsbereiche zu schaffen. Der Mietvertrag verlangt dafür eine schriftliche Zustimmung des Vermieters. Der Mieter reicht einen schriftlichen Antrag ein, in dem die geplanten Maßnahmen beschrieben werden. Der Vermieter gibt daraufhin schriftlich sein Einverständnis.
In diesem Fall genügt die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Ein zusätzlicher formeller Änderungsvertrag zwischen Mieter und Vermieter ist nicht notwendig, da die Zustimmung die Anforderungen der Schriftform erfüllt.
Fazit: Die schriftliche Zustimmung des Vermieters zu geplanten Baumaßnahmen genügt, wenn der Mietvertrag dies vorsieht. Ein separater Änderungsvertrag ist in solchen Fällen nicht erforderlich.