Schonfristzahlung schützt nicht vor ordentlicher Kündigung

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine richtungsweisende Entscheidung zu Mietrückständen und Kündigungen getroffen.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter seine Wohnung seit 2019 bewohnt, jedoch für mehrere Monate im Jahr 2022 keine Miete gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos – und vorsorglich auch ordentlich – wegen Zahlungsverzugs. Zwar beglich der Mieter die offenen Beträge noch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Schonfrist, dennoch musste sich der Fall durch die Instanzen ziehen.

Während das Amtsgericht der Klage des Vermieters folgte, gab das Landgericht zunächst dem Mieter Recht. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch abschließend klar:

Eine nachträgliche Zahlung innerhalb der Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) hebt lediglich die fristlose Kündigung auf. Eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt wirksam.

Fazit: Mieter können durch eine Schonfristzahlung zwar die fristlose Kündigung verhindern, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen.

 

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