Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen
Seit dem 7. August 2024 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Fördersätze für Energieberatungen bei Wohngebäuden sowie Nichtwohngebäuden, Anlagen und Systemen von bisher 80 % auf 50 % reduziert.
Betroffen sind die förderfähigen Beratungshonorare für Energieberatungen, die von Experten durchgeführt werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser werden jetzt noch 50 % der Kosten, bis zu einem Maximum von 650 €, gefördert. Bei Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohneinheiten beträgt die Förderung ebenfalls 50 %, jedoch bis zu maximal 850 €. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten eine zusätzliche einmalige Förderung von 250 € für den Berater, der die Ergebnisse der Energieberatung in der Eigentümerversammlung erläutert.
Diese Beratungsleistung kann von Eigentümern, Mietern, Pächtern sowie Nießbrauchsberechtigten in Anspruch genommen werden, um Entscheidungen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes zu unterstützen. Aufgrund der hohen Nachfrage mussten die Fördersätze gesenkt werden, um das Förderbudget effizient zu nutzen.
Alternativ können die Kosten für die planerische Begleitung unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Steuerermäßigung in Höhe von 50 % geltend gemacht werden – auch über die genannten Förderbeträge hinaus. Eine Kombination beider Möglichkeiten ist jedoch ausgeschlossen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.
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