Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung

Räumungsfrist News Jorewitz Immobilien

Wenn eine Wohnung formell oder materiell baurechtswidrig ist, kann die Bauaufsichtsbehörde deren Nutzung untersagen. Eine sofortige Räumung ist jedoch nicht zulässig: Dem Mieter muss in der Regel eine angemessene Frist eingeräumt werden, um Ersatzwohnraum zu finden.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied hierzu: Wird eine Wohnung sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig genutzt, entspricht eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig dem Grundsatz der Angemessenheit. Für Wohnraum, der weniger als fünf Jahre angemietet ist, gilt typischerweise eine Frist von drei Monaten.

Fazit:

Selbst bei einer behördlichen Nutzungsuntersagung hat der Mieter Anspruch auf eine realistische Räumungsfrist, um die Situation geordnet zu regeln und neuen Wohnraum zu organisieren.

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