Räum- und Streupflicht und Haftung des Vermieters

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Eine Haftung wegen eines Glättesturzes setzt voraus, dass zum Unfallzeitpunkt eine allgemeine Glätte bestand. Einzelne rutschige Stellen reichen nicht aus. Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass eine Streupflicht bestand und diese verletzt wurde.

Gleichzeitig kann die Haftung des Grundstückseigentümers entfallen, wenn sich der Verletzte bewusst einer erkennbaren Gefahr ausgesetzt hat. Diese besondere Sorglosigkeit muss jedoch der Schädiger beweisen.

Der Bundesgerichtshof hat zudem klargestellt: Vermieter haften auch dann, wenn sich der Unfall auf Gemeinschaftseigentum ereignet und die Räum- und Streupflicht an einen externen Dienstleister übertragen wurde. Die Delegation entbindet nicht von der grundsätzlichen Verantwortung.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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