Ordentliche Kündigung trotz Begleichung von Mietrückständen
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter über mehr als zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit einem Betrag in Verzug ist, der mindestens zwei Monatsmieten entspricht. Dabei zählen sowohl die Grundmiete als auch ausstehende Nebenkostenvorauszahlungen.
Das BGB sieht jedoch eine sogenannte Schonfristregelung vor: Begleicht der Mieter den vollständigen Mietrückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam.
In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof hatten Mieter für mehrere Monate keine Miete gezahlt. Die Vermieterin mahnte sie mehrfach und sprach schließlich am 8. Juni 2021 sowohl die fristlose als auch eine ordentliche Kündigung aus. Am 30. Juni 2021 beglichen die Mieter ihre Mietrückstände vollständig.
Der BGH entschied zugunsten der Vermieterin: Die Schonfristregelung hebt ausschließlich die fristlose Kündigung auf, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung, die auf denselben Mietrückstand gestützt ist.
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