Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
Der Bundestag hat am 8.9.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Das Gesetz soll am 1.1.2024 in Kraft treten und ist der Startschuss für den Umstieg auf Heizen mit Erneuerbare Energien. Hier ein Überblick zu den gesetzlichen Regelungen:
- In Neubaugebieten muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen.
- Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.6.2026 (Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 30.6.2028 (für kleinere Städte). Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 % EE-Vorgabe nicht erfüllt.
- Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen.
- Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Biomasseheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel
- Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt.
Jede andere Heizung ist auf der Grundlage von Erneuerbaren Energien bzw. einer Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Für die Erfüllung des 65 %-Kriteriums ist hier ein rechnerischer Nachweis zu erbringen.
- Für ab dem 1.1.2024 eingebaute Öl- und Gasheizungen müssen ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwendet werden: Ab dem 1.1.2029 15 %, ab dem 1.1.2035 30 %, ab dem 1.1.2040 60 % und ab dem 1.1.2045 100 %.
- Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z.B. wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht oder eine allgemeine Härtefallregelung, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei etwa berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien kann aber auch aufgrund von besonderen persönlichen Umständen (z.B. Pflegebedürftigkeit) gewährt werden.
- Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren Energien gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung von bis zu 70 %. Alle Antragsteller können eine Grundförderung von 30 % der Investitionskosten erhalten. Haushalte im selbstgenutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 € erhalten noch einmal 30 % Förderung zusätzlich (einkommensabhängiger Bonus). Außerdem ist für den Austausch alter Heizungen ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus von 20 % bis 2028 vorgesehen, welcher sich ab 2029 alle 2 Jahre um 3 Prozentpunkte reduziert. Die Boni sind kumulierbar bis zu einer maximalen Förderung von 70 %.
- Zusätzlich ist bei der KfW ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen erhältlich und bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 € zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 % (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20 %) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten. Dazu wird jetzt die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und soll gemeinsam mit dem GEG zum 1.1.2024 in Kraft treten.
- Der Schutz der Mieter vor hohen Mietsteigerungen soll durch die weitreichende Förderung des Heizungsaustauschs gewährleistet werden, denn die Fördermittel müssen von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen werden. Ferner gilt eine Kappungsgrenze von 0,50 €/m2 für alle Heizungsaustausche.
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